Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Beklagte bei ihren Ausführungen hinsichtlich des Verfalles der Überstunden davon ausgeht, dass diese zur Gänze erst am 25. 11. 1999 geltend gemacht worden seien, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, da danach der Kläger bereits am 6. 9. 1999 die Bestätigung aber auch die Bezahlung der geleisteten Überstunden verlangte. Im Übrigen macht die Beklagte gar keine konkreten Bedenken gegen die Judikatur geltend, wonach die Verjährung der Überstunden erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer ein Zeitausgleichsguthaben vereinbarungsgemäß hätte verbrauchen müssen, oder wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich ist (vgl OGH 26. 2. 1992, 9 ObA 47/92 = Arb 11.015 = SZ 65/31).
Die im Übrigen relevierte Frage der Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar (vgl auch RIS-Justiz RS0040494 mwN). Mit der Rechtsrüge ist im Übrigen überhaupt nur das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO überprüfbar (vgl RIS-Justiz RS0040341), was ebenfalls von den konkreten Umständen im Einzelfall abhängt.
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen.
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