OGH 8ObA6/16i

OGH8ObA6/16i25.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Dr. Peter Schnöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** W*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Neger Ulm Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 11.272,62 EUR (Revisionsinteresse), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2015, GZ 8 Ra 33/15d‑64, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00006.16I.1125.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Zentrale Rechtsfrage im vorliegenden Revisionsverfahren ist, ob die festgestellte Beschäftigung des Klägers als (Sub‑)Leiharbeitsverhältnis zu beurteilen war. Das Berufungsgericht ist von den in der Entscheidung des erkennenden Senats 8 ObA 7/14h für maßgeblich erachteten Kriterien ausgegangen. Diese Rechtsansicht wird vom Revisionswerber bekämpft, wobei er auf die kritische Rezeption dieser Entscheidung in der Fachliteratur verweist.

Rechtliche Beurteilung

Der hier vorliegende Fall bietet aber keinen geeigneten Anlass für eine eingehendere Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten. Es ist mangels Entscheidungsrelevanz hier nicht zu erörtern, ob allein schon die Erfüllung einer der Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG ausreicht, um Arbeitskräfteüberlassung zu bejahen, oder doch weitere bzw mehrere diese Annahme begründende Elemente vorliegen müssen. Die konkret festgestellten Umstände der Beschäftigung des Klägers wären nämlich auch nach den von der Revisionswerberin gewünschten Kriterien jedenfalls vertretbar beurteilt.

Das Unternehmen, an das der Kläger von der Beklagten zunächst verliehen wurde, hat nach den Feststellungen kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Drittunternehmens abweichendes, unterscheidbares und ihr als Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt oder an dessen Herstellung mitgewirkt.

Auf ein von der Bereitstellung der Arbeitskräfte unterscheidbares Ergebnis zielte die als „Dienstleistungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung der beteiligten Unternehmen gerade auch nach dem Revisionsvorbringen nicht ab („die […] GmbH sichert die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung konkret bezeichneter Arbeiten [...]“).

Die Tätigkeiten des Klägers, die früher von eigenen Mitarbeitern des dritten Beschäftigers verrichtet worden waren, erstreckten sich dem entsprechend von der Inbetriebnahme des Heizhauses, der Entnahme und Auswertung von diversen Proben, Kontrollen und Überprüfungen samt Dokumentation, über die Funktion als Sachbearbeiter für Atemschutz in der Betriebsfeuerwehr samt Teilnahme an Einsätzen bis hin zum Rasenmähen und zu Botendiensten. Der Kläger hat diese unterschiedlichen Arbeiten ausschließlich mit Materialien und Werkzeugen des Werkunternehmers geleistet.

Selbst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, wie sie von der Revision gefordert wird, könnte dem Berufungsgericht unter diesen festgestellten Voraussetzungen keine die Revisionszulässigkeit eröffnende krasse Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass der wirtschaftliche Gehalt des klägerischen Einsatzes iSd § 4 Abs 1 AÜG dem einer Arbeitskräfteüberlassung entsprach.

Fragen des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern, wie sie im Revisionsrekurs angesprochen werden, stellen sich beim hier vorliegenden Binnensachverhalt nicht.

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