Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint wurden, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371). Die Frage, ob zum Beweis einer strittigen Tatsache ein (weiteres) Sachverständigengutachten erforderlich ist, fällt überhaupt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0113643; RS0058060 [T1]; RS0040586 ua).
Der Revisionswerber übergeht zudem, dass er das für seine Argumentation herangezogene ärztliche Privatgutachten zwar schon in der Klage als Beweismittel angeboten, aber tatsächlich nie vorgelegt hat. Dieses Versäumnis kann aufgrund des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren nicht mehr saniert werden
Das Berufungsgericht hat mit seiner vom Revisionswerber beanstandeten Interpretation eines „Umkippens“ als Verletzungsursache daher auch keine „Beweise umgewürdigt“, sondern nur auf das sprachlich unpräzise und unsubstantiiert gebliebene Prozessvorbringen des Klägers Bezug genommen.
Mangels Darlegung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage war die Revision daher zurückzuweisen.
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