OGH 8ObA61/02g (RS0116536)

OGH8ObA61/02g4.4.2022

Rechtssatz

Sind die Fehler, die zur Versäumung von Prozesshandlungen führten, auf grobe Organisationsmängel der Partei zurückzuführen, so stellen sie ein grobes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers dar, das eine Wiedereinsetzung ausschließt. (Hier: Geschäftsführer der beklagten Partei übernahm Drittschuldnerklage mit Streitverkündigung an eine in seinem Sekretariat tätige Mitarbeiterin eigenhändig und gab dieses Schriftstück ungelesen an sein Sekretariat weiter, wodurch es der betroffenen Mitarbeiterin gelang, dieses Schriftstück an sich zu nehmen.)

Normen

ZPO §146 Abs1 III

8 ObA 61/02gOGH13.06.2002
4 Ob 121/20bOGH22.09.2020

Vgl; Beisatz: Unternehmen, trifft, soweit sie regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, eine entsprechende Organisations- und Überwachungspflicht. (T1)<br/>Beisatz: Wird die Verwaltung von fristgebundenen Sachen an Dritte ausgelagert, ist ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, ob die notwendigen Schritte tatsächlich unternommen wurden, was insbesondere Nachfragen erforderlich machen kann. (T2)

5 Ob 229/21vOGH04.04.2022

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020613_OGH0002_008OBA00061_02G0000_002

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