Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die für die Abgrenzung von Volontär- und Praktikantenverhältnissen gegenüber Arbeitsverhältnissen maßgebende Rechtslage eingehend und zutreffend dargestellt. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit der Revision - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht rechtfertigt (9 ObA 235/99w). Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier aber nicht die Rede sein. Dass der Kläger nur deshalb Arbeiten zugewiesen erhielt, weil er darum "bettelte", ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Festgestellt wurde nur, dass er immer wieder um Beschäftigung fragte. Dadurch wird aber die vom Berufungsgericht bejahte Eingliederung in den Betrieb und die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers (ebenso wie auch die Unentgeltlichkeit) nicht vereinbart wurde. Die Frage, ob der Kläger an Arbeitszeiten gebunden war, hat das Erstgericht als nicht feststellbar erachtet. Da er tatsächlich die betriebliche Arbeitszeit eingehalten hat, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, diese Negativfeststellung gehe zu Lasten der Beklagten, weil diese für die besonderen Kriterien, die auf ein Volontariatsverhältnis schließen lassen, beweispflichtig sei, unbedenklich. Im Übrigen steht fest, dass der Kläger eine Reihe von Arbeiten zugewiesen erhielt, die nicht unter den in der Revision ins Treffen geführten Begriff der "praktische Ergänzung der schulischen Ausbildung" subsumiert werden können. Alles in allem ist daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Einzelfallbeurteilung keineswegs unvertretbar, sodass die Zulässigkeit der Revision zu verneinen ist.
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