Rechtssatz
Das in § 25 HVertrG normierte Verbot einer Konkurrenzklausel gilt auch für den arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter. Geht man davon aus, dass mit dem selbständigen Versicherungsvertreter eine Einschränkung seiner Erwerbsmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine Konkurrenzklausel nicht wirksam vereinbart werden kann, dann kann aus dem Umstand, dass der nur für einen Auftraggeber gleichfalls auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - ohne Schutz durch Entgeltfortzahlung, Kollektivvertrag sowie AlVG und IESG - tätige Versicherungsvertreter als wirtschaftlich unselbständig und damit als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist, nicht zu seinem Nachteil die Zulässigkeit einer derartigen, seine Erwerbsmöglichkeiten empfindlich beschränkenden Vereinbarung abgeleitet werden, zumal er ebenso wie der selbständige nicht arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter darauf angewiesen ist, weiterhin seine wirtschaftlichen Verbindungen zu nutzen, während der Arbeitnehmer bei Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber in dessen vorhandenen Wirtschaftsbetrieb eingegliedert wird.
9 ObA 132/05k | OGH | 30.09.2005 |
Auch; nur: Das in § 25 HVertrG normierte Verbot einer Konkurrenzklausel gilt auch für den arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter. (T1); Beisatz: § 25 HVertrG. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20020919_OGH0002_008OBA00056_02X0000_002
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