Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren endete am 19. 3. 2009 durch gerichtlichen Vergleich. Am 14. 5. 2009 wurde über das Vermögen der klagenden Partei das Konkursverfahren eröffnet. Am 27. 5. 2009 beantragte der Beklagte die Aufhebung des Vergleichs.
Das Erstgericht wertete den Antrag des Beklagten als Fortsetzungsantrag und wies ihn mit Beschluss ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der dagegen vom Beklagten erhobene „außerordentliche, hilfsweise ordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig:
Nach Aufhebung des § 47 ASGG durch die ZVN 2002 BGBl I Nr 76 sind gänzlich bestätigende Beschlüsse nunmehr auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen absolut unanfechtbar (8 ObA 62/05h; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 117). Die Frage der Wirksamkeit eines prozessbeendenden Vergleichs kann bei einer - wie hier - bestätigenden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (6 Ob 2022/96p; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 528 Rz 27).
Soweit der Revisionsrekurswerber eine Nichtigkeit wegen der behaupteten Befangenheit des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz geltend macht, wurde eine solche vom Rekursgericht inhaltlich bereits mit gesondertem Beschluss (12 Ra 29/09k) verneint, sodass darauf im Verfahren dritter Instanz nicht mehr einzugehen ist (RIS-Justiz RS0044047).
Der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts war daher zurückzuweisen.
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