OGH 8ObA53/15z

OGH8ObA53/15z29.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann‑Prentner und Dr. Weixelbraun‑Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Ing. Thomas Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.973,57 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2015, GZ 8 Ra 12/15s‑20, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00053.15Z.0929.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob das Verhalten des Arbeitnehmers den vom Arbeitgeber herangezogenen Entlassungsgrund (hier: § 27 Z 4 AngG) verwirklicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die ‑ von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen ‑ die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag die Beklagte hier aber nicht aufzuzeigen.

Die Beklagte hatte das Dienstverhältnis der Klägerin gekündigt. Nach widersprüchlichen Angaben darüber, wie lange sie noch arbeiten sollte, hatte sie den Eindruck, ihr werde nicht mehr vertraut, weshalb sie den Schlüssel zu den Räumlichkeiten der Beklagten zurückgab. Sie war jedoch bereit, bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu arbeiten, was nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch ohne eigenen Schlüssel möglich gewesen wäre. Die Beurteilung der Vorinstanzen, nach der die Weigerung der Klägerin, den Schlüssel wieder an sich zu nehmen, unter diesen Umständen noch kein die Entlassung rechtfertigendes Verhalten darstellt, ist jedenfalls vertretbar und kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.

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