European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00053.15Z.0929.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob das Verhalten des Arbeitnehmers den vom Arbeitgeber herangezogenen Entlassungsgrund (hier: § 27 Z 4 AngG) verwirklicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die ‑ von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen ‑ die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag die Beklagte hier aber nicht aufzuzeigen.
Die Beklagte hatte das Dienstverhältnis der Klägerin gekündigt. Nach widersprüchlichen Angaben darüber, wie lange sie noch arbeiten sollte, hatte sie den Eindruck, ihr werde nicht mehr vertraut, weshalb sie den Schlüssel zu den Räumlichkeiten der Beklagten zurückgab. Sie war jedoch bereit, bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu arbeiten, was nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch ohne eigenen Schlüssel möglich gewesen wäre. Die Beurteilung der Vorinstanzen, nach der die Weigerung der Klägerin, den Schlüssel wieder an sich zu nehmen, unter diesen Umständen noch kein die Entlassung rechtfertigendes Verhalten darstellt, ist jedenfalls vertretbar und kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
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