Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend einen Teil der Klage auf Feststellung von Konkursforderungen wegen einer bereits davor erhobenen und dem beklagten Masseverwalter zugestellten Klage zurückgewiesen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers macht im Wesentlichen nur geltend, dass der erstinstanzliche Beschluss über die Zurückweisung der Klage undatiert gewesen sei, keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und die andere Klage auch später eingereicht worden sei. Eine vom Obersten Gerichtshof entsprechend § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage wird damit jedoch nicht dargestellt. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz mit Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl in diesem Zusammenhang Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3 mwN; MGA ZPO15 § 526 E 29 mwN etwa EvBl 2000/129). Hinsichtlich der Frage der Streitanhängigkeit entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass dafür die Zustellung der Klage entscheidend ist (vgl Berger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 232, 233 Rz 4 mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)