Spruch:
Es werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Verfahren sind im Wesentlichen die Ansprüche des klagenden Fußballers gegen seinen Verein aus einem Austritt strittig. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers Folge, hob das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Nach Einlangen des dagegen erhobenen Rekurses des Klägers und Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29. November 2007, AZ 10 S 116/07y, das Konkursverfahren über das Vermögen des beklagten Vereines eröffnet.
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56; 9 ObA 219/02z), dass über das Vermögen der beklagten Partei der Konkurs eröffnet wurde. Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten - eine solche liegt hier nicht vor - durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (vgl RIS-Justiz RS0002386; RIS-Justiz RS0036996; 4 Ob 114/03y mwN). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig (RIS-Justiz RS0036996 mwN). Vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig (RIS-Justiz RS0036996). Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036996; RIS-Justiz RS0036752).
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