OGH 8ObA50/04t

OGH8ObA50/04t24.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1) Hermann W*****, Angestellter, *****, 2) Walter Breinesberger, Angestellter, *****, vertreten durch Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei Sparkasse E*****, *****, vertreten durch Hengstschläger, Lindner, Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 80.054,32 sA und Feststellung (EUR 218.018,50) bzw EUR 85.345,50 sA und Feststellung (EUR 218.018,50), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Februar 2004, GZ 12 Ra 104/03f-46, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Zum Feststellungsbegehren:

Richtig ist, dass ein Feststellungsurteil seiner Vorbeugungswirkung nur gerecht werde kann, wenn ein aktueller Anlass zu einer vorbeugenden Klärung gegeben ist und dass daher einem Begehren auf Feststellung der Haftung für aus einer Rechtsverletzung resultierende Schäden der Boden entzogen ist, wenn feststeht, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht eintreten können (RIS-Justiz RS0039071; RS0039018; zuletzt etwa 9 ObA 11/03p). Dass hier (im Zusammenhang mit ihren Administrativpensionsansprüchen) ein Schaden der Kläger aus der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen kann, bestreitet die Beklagte gar nicht, sodass jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten besteht. Zu einer Einschränkung des Feststellungsbegehrens auf eine ganz bestimmten Ersatzanspruch sind die Kläger, die im Übrigen den Standpunkt vertreten, dass auch weitere Schäden denkbar sind, bei dieser Situation nicht verpflichtet.

2) Zur Bemessung der Kündigungsentschädigung:

Das Berufungsgericht begründete seine Rechtsauffassung, trotz der Vereinbarung über eine befristete Minderung der Bezüge der Kläger seien der Berechnung der ihnen zustehenden Kündigungsentschädigung die ungeminderten Bezüge zugrunde zu legen, mit der in der Minderungsvereinbarung enthaltenen Abrede, dass die Reduktion der Entgeltansprüche keinen Einfluss auf die Berechnung allfälliger Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses haben sollte.

Die Frage der Auslegung der zuletzt genannten Abrede ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage darstellt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, die Abrede beziehe sich auch auf die Berechnung der Kündigungsentschädigung, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Dass andere Auslegungsergebnisse ebenfalls vertretbar wären, reicht nicht aus.

Die Ausführungen der Revisionswerberin über den Zweck der Kündigungsentschädigung sowie darüber, dass der Arbeitnehmer damit nicht besser gestellt werden solle, als er dies im Fall einer fristgemäßen Kündigung gewesen wäre, sind zutreffend, lassen aber die eben erörterte Vereinbarung der Streitteile, die nach der nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Berufungsgericht von diesem Grundsatz zugunsten der Kläger abweicht, außer Betracht. Von einem Verstoß gegen zwingendes Recht kann dabei nicht die Rede sein, weil - wie in § 1164 Abs 1 ABGB bzw § 40 AngG unmissverständlich klargestellt wird - § 1162b ABGB und § 29 AngG nur einseitig zwingend sind und daher Vereinbarungen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind, nicht ausschließen.

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