European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00044.23P.0803.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet, als jedenfalls unzulässig, im Übrigen mangels Beschwer zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger, der bei der Beklagten als Musikschullehrer beschäftigt war und am 23. 12. 2022 entlassen wurde, begehrt die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses zur Beklagten.
[2] Das Erstgericht unterbrach das Verfahren nach § 191 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens. Nachdem das Strafverfahren eingestellt worden war, fasste das Erstgericht einen Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens.
[3] Das Rekursgericht wies den gegen den Unterbrechungsbeschluss erhobenen Rekurs des Klägers im Hinblick auf den mittlerweile gefassten Fortsetzungsbeschluss mangels Beschwer zurück, verpflichtete die Beklagte aber nach § 50 Abs 2 ZPO zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens, weil die Entlassung des Klägers als Personalvertreter schon mangels Zustimmung des Personalvertreter-Ausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz unwirksam gewesen sei, sodass das Erstgericht das Verfahren nicht unterbrechen hätte dürfen.
[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichts „im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses“ und den Zuspruch der Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens beantragt.
[5] Der Kläger beantragt das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[6] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[7] 1. Eine Beschwer liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung in seinem Rechtsschutzbegehren beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RIS-Justiz RS0041746). Soweit sich die Beklagte gegen die Zurückweisung des Rekurses des Klägers richtet, erkennt sie selbst, dass ihr die Beschwer fehlt. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Rekurses oder der Berufung der Gegenpartei keine Beeinträchtigung des eigenen Rechtsschutzbegehrens darstellt (RS0041746; RS0043815 [T36]). Auch geht der auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses gerichtete Abänderungsantrag ins Leere, weil das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss weder aufgehoben noch abgeändert hat. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit (RS0043815). Die fehlende Beschwer führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (RS0041770).
[8] 2. Die von der Beklagten bekämpfte Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die Entlassung des Klägers mangels Zustimmung des Personalvertreter-Ausschusses unwirksam sei, betrifft nur die Kostenentscheidung und ist damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0044233). Ein Rekurs gegen die Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist nämlich nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ausnahmslos unzulässig (RS0053407; RS0110033). Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung im Rekursverfahren richtet, jedenfalls unzulässig.
[9] 3. Die Revisionsrekursbeantwortung war dem Kläger nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (RS0113633).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)