European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00042.16H.0817.000
Spruch:
Die Rückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Rückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0110466 [T9]).
Für den begehrten Kostenersatz besteht keine Rechtsgrundlage (§§ 40, 41 ZPO).
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