Spruch:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§§ 2 ASGG, 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Revisionsausführungen wenden sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe keinen Entlassungsgrund verwirklicht.
Rechtliche Beurteilung
Ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegen, kann aber immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (ua RIS-Justiz RS0106298; RS0044088 [T31]; RS0028475) und begründet - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht.
Eine Überschreitung des dem Berufungsgericht bei seiner Beurteilung offenstehenden Ermessensspielraums und damit eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung, die zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, zeigt die Revision nicht einmal ansatzweise auf.
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