OGH 8ObA41/12f

OGH8ObA41/12f26.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günter Steinlechner und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** F*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Greiter, Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 5.942,82 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2012, GZ 7 Ra 25/12v-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der

Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestimmungen ist in aller Regel nicht für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam und kann daher nur dann Gegenstand einer außerordentlichen Revision sein, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, dass die Auslegung nicht gesetzeskonform sei. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz einzelner neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0042871 [T23]).

Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der bestehenden ständigen Lehre und Rechtsprechungeingehend und schlüssig begründet. Die Revision setzt diesen Ausführungen ihren bloß formalen Standpunkt entgegen, missachtet dabei aber § 914 ABGB, wonach bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Auch von einem aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof zu korrigierenden unsachlichen Auslegungsergebnis kann keine Rede sein. Essentielles formales Merkmal eines Einschreibebriefes ist, dass er seinem Empfänger nur gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt wird; genau dies war völlig unstrittig bei der schriftlichen Kündigung des Klägers der Fall.

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

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