OGH 8ObA36/12w

OGH8ObA36/12w28.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, gegen die beklagte Partei E***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 11.726,04 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2012, GZ 9 Ra 128/11a-33, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass die für die Verjährung geltenden Vorschriften und Grundsätze auf die Ausschlussfristen analog anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0029716). Die Frage, wann die Verfallsfrist in Gang gesetzt wurde und ob Präklusion der Ansprüche eingetreten ist, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl 9 ObA 37/99b).

2.1 Nach der zugrunde liegenden Verfallsbestimmung (Pkt XX. 1 des Kollektivvertrags für das Metallgewerbe) ist der Beginn der Verfallsfrist an die Fälligkeit bzw das Bekanntwerden der zu beurteilenden Ansprüche geknüpft. Demnach begann die Verfallsfrist jedenfalls in jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Beklagte selbst von ihrer Gewährleistungspflicht bzw ihrer Zahlungspflicht (vgl dazu 1 Ob 162/07s) gegenüber der dritten Auftraggeberin ausgegangen ist.

2.2 In diesem Zusammenhang hat die Beklagte selbst vorgebracht, dass sie - nach Erhalt der Mängelliste im August 2009 - (frühestens) im Oktober 2009 in der Lage gewesen sei, die aus den Mängeln resultierenden Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kläger geltend zu machen.

3.1 Eine außergerichtliche Geltendmachung der von der Beklagten behaupteten Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kläger (vgl RIS-Justiz RS0034441; RS0029775) wurde nicht festgestellt.

Soweit die Beklagte in dieser Hinsicht neuerlich auf ihr Schreiben vom 19. 10. 2009 (Beilage ./B) verweist, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab.

3.2 Die von der Beklagten im Verfahren eingewendeten Gegenforderungen wurden vom Berufungsgericht - unter Hinweis auf die entsprechenden Erörterungen durch das Erstgericht - als unschlüssig qualifiziert. Dieser Beurteilung, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt und der daher - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - keine erhebliche Bedeutung zukommt, tritt die Beklagte in der außerordentlichen Revision nicht entgegen. Ihr Argument, dass das Erstgericht die Frage der Schlüssigkeit nicht zur Begründung der Abweisung der Gegenforderungen herangezogen habe, weshalb die Ausführungen des Berufungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht von Bedeutung seien, erweist sich als nicht stichhaltig.

Dazu wird angemerkt, dass im Hinblick auf die Verfallsfrist nur dem Einspruch Bedeutung zukommen könnte, in dem die Gegenforderungen aber jedenfalls nicht ausreichend konkretisiert wurden.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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