Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
1. Unstrittig ist, dass die Pensionsansprüche des Klägers auf die verfahrensbeteiligte Pensionskasse übertragen wurden.
Der Kläger und der auf seiner Seite einschreitende Nebenintervenient stehen auf dem Standpunkt, dass der Kläger Anspruch auf eine Pension zumindest in jener Höhe habe, wie sie ihm auf Basis der ursprünglichen direkten Pensionszusage gebühre. Rechtlich verweisen sie dazu auf einen Erfüllungsanspruch aufgrund eines kumulativen Schuldbeitritts bzw einer Garantiezusage der Beklagten. Ebenso stützen sich Kläger und Nebenintervenient auf einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Informationspflichten durch die Beklagte.
Rechtliche Beurteilung
2.1 Die Pensionskasse bietet ein bestimmtes versicherungsmathematisches Produkt an, das durch den Pensionskassenvertrag, der einen Vertrag zugunsten Dritter darstellt und mit dem der Beitritt zur Pensionskasse erfolgt, angenommen wird. Die konkrete Leistungszusage gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgt durch den Abschluss der Übertragungsvereinbarung. Nach wirksamer Übertragung der Leistungspflicht an die Pensionskasse schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur mehr die Beitragsleistung an die Pensionskasse. Soweit er seine Pflicht zur Beitragsleistung erfüllt, wird er von der direkten Leistungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer befreit. Ein ‑ abgesehen von der Beitragszahlung ‑ weiterer Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber kann grundsätzlich nur mehr im Fall einer Nachschusspflicht bestehen (9 ObA 92/10k; 8 ObA 81/11m).
2.2 Nach den Vertragsgrundlagen handelt es sich beim zugrunde liegenden Pensionskassenmodell um ein beitragsorientiertes Modell. Davon geht letztlich auch der Rechtsmittelwerber aus, indem er von einer grundsätzlichen Übertragung der Pensionsansprüche in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem spricht. In diesem Sinn gelangt eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers (zur Zahlung an die Pensionskasse) auch im Klagebegehren nicht zum Ausdruck.
2.3 Für eine (Garantie‑)Erklärung der Beklagten dahin, dass sie allfällige Differenzbeträge zur Pension nach der ursprünglichen direkten Pensionszusage durch Übernahme einer eigenen Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger ausgleicht, bietet die Sachverhaltsgrundlage keinen genügenden Hinweis.
Vielmehr handelt es sich hier um den Fall, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Übertragung der direkten Pensionszusage an die Pensionskasse erreichen wollte und zu diesem Zweck „zustimmungsgeneigte“ Informationen zum Pensionskassenmodell erteilte. In diesem Zusammenhang trifft den Arbeitgeber der Vorwurf, die Ausgestaltung und Rechtsfolgen des Pensionskassenmodells falsch dargestellt und keine ordnungsgemäße Risikoaufklärung vorgenommen zu haben. Ist dieser Vorwurf berechtigt, so steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch zu. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Formulierung des Klagebegehrens, das sich auf den Differenzbetrag zwischen der direkt zugesicherten Betriebspension und der von der Pensionskasse ausbezahlten Beträge für den Zeitraum März 2009 bis Dezember 2011 bezieht.
2.4 Nach der Ausgangslage ist der Anlassfall mit jenem der Entscheidung 8 ObA 81/11m vergleichbar. Auch dort wurde vom Arbeitgeber anlässlich der Übertrittsentscheidung der klagenden Arbeitnehmerin der Eindruck vermittelt, dass das ‑ nach den Vertragsgrundlagen beitragsorientierte ‑ Pensionskassenmodell für sie mit Chancen verbunden sei, die Pensionshöhe nach der bisherigen Regelung aber jedenfalls erhalten bleibe. In diesem Fall wurde dem Arbeitgeber vorgeworfen, der Arbeitnehmerin keine ausreichend ausgewogenen Informationen zu dem von ihr zu tragenden Kapitalmarktrisiko und den daraus resultierenden möglichen Pensionsverlusten erteilt zu haben.
2.5 Die der Beklagten auch hier anzulastende Verletzung der Aufklärungspflicht durch irreführende Informationen über das Pensionskassenmodell berechtigt den Arbeitnehmer zum Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Vertragsinteresse). Dieser berechtigt den Geschädigten, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Der Arbeitgeber ist daher im Weg des Vertrauensschadenersatzes grundsätzlich zum Ausgleich der aus der Übertrittsentscheidung resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet (RIS‑Justiz RS0016374; 9 ObA 87/07w).
3.1 Die Vorinstanzen haben den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch unter anderem wegen Verjährung abgewiesen.
Die dreijährige Verjährungsfrist für Entschädigungsklagen nach § 1489 ABGB beginnt im Allgemeinen mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei nach ständiger Rechtsprechung den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden, in der Regel schuldhaften Verhalten. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf aber nicht überspannt werden (RIS‑Justiz RS0034327; 9 ObA 108/08k). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung beginnt die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens (der Rechtsgutverletzung) zu laufen. Im Fall der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden hat dies aber nur für den relevanten Erst‑ bzw Primärschaden uneingeschränkte Gültigkeit. Die Berücksichtigung insbesondere der Prozessökonomie dienender Zwecke des Verjährungsrechts verbietet es nämlich, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehung beginnen zu lassen. Vielmehr ist bei Entstehung des Erstschadens in Bezug auf vorhersehbare künftige Folgeschäden die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar (RIS‑Justiz RS0083144; RS0034908).
3.2 An diese Grundsätze haben sich die Vorinstanzen gehalten.
Nach den Feststellungen ging der Kläger ab Ende 2005 davon aus, dass effektive Pensionskürzungen gegenüber der ursprünglichen direkten Pensionszusage zu erwarten sind. Spätestens im Jahr 2007 wusste er, dass die ausgezahlte Pension geringer als die ursprünglich zugesagte Pension war. Zudem hat der Kläger bereits Ende 2005 zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Verschlechterung seiner pensionsrechtlichen Position nicht einverstanden sei. Schon zum damaligen Zeitpunkt überlegte er, welche Ansprüche er im Zusammenhang mit dem für ihn nachteiligen Übertritt zur Pensionskasse geltend machen kann. Die Verschlechterung der Position bezog er auf die Erklärungen der Beklagten zum Pensionskassenmodell. Der Wissensstand des Klägers spätestens im Jahr 2007 bezog sich damit auf den Eintritt von Pensionskürzungen aufgrund unrichtiger Informationen der Beklagten und damit ebenso auf den Kausalzusammenhang und die Verschuldenskomponente. Die für eine erfolgreiche Anspruchsverfolgung erforderlichen Informationen standen dem Kläger demnach zur Verfügung; in jedem Fall hätte er sie damals in Erfahrung bringen müssen.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Eintritt eines Pensionsschadens dem Kläger spätestens im Jahr 2007 bekannt gewesen sei und die damals künftigen Schäden eine vorhersehbare Folge dieses Schadensereignisses dargestellt hätten, weshalb die Schadenersatzansprüche verjährt seien, erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig.
3.3 Der Hinweis in der außerordentlichen Revision, dass der Geschädigte bei Eintritt der ersten, eher geringfügigen Pensionskürzungen keine Recherchen über den Grund der Kürzungen anstellen müsse, ist mit Rücksicht auf den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht von Bedeutung.
4. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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