OGH 8ObA340/97a (RS0109395)

OGH8ObA340/97a29.1.1998

Rechtssatz

Zwar wirkt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Sie erstreckt sich aber nicht auf eine Warnpflicht des Arbeitgebers bezüglich der Verjährung von Abfertigungsansprüchen.

Normen

ABGB §1157

8 ObA 340/97aOGH29.01.1998
8 ObA 217/02yOGH24.04.2003

Auch; nur: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wirkt auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. (T1)

9 ObA 43/17iOGH24.05.2017
9 ObA 26/18sOGH17.05.2018

Auch; Beisatz: Der Schutzcharakter des Arbeitsrechtes geht nicht so weit, dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer gegenüber seinen eigenen Erklärungen zu schützen und ihn auf allfällige nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Informationspflichten können dadurch ausgelöst werden, dass der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine entsprechende Frage richtet. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19980129_OGH0002_008OBA00340_97A0000_005

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