OGH 8ObA34/01k

OGH8ObA34/01k22.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Helmuth Prenner als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien

1. Desimir M*****, Arbeiter, *****, 2. Radojsa S*****, Arbeiter, *****, und 3. Slavoljub V*****, Kraftfahrer, *****, alle vertreten durch Dr. Andreas Löw, Dr. Ingo Riss, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Gustav H*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. S 154.490,70 brutto abzüglich S 5.000,-- netto sA, 2. S 257.156,34 brutto abzüglich S 5.000,-- netto sA, und 3. S 248.477,90 brutto abzüglich S 5.000,-- netto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2000, GZ 10 Ra 104/00p-14, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. September 1999, GZ 20 Cga 88/99b-6 (20 Cga 89/99z, 20 Cga 90/99x), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 25.605,90 (darin S 4.267,65 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die drei Kläger waren bis zu ihrem vorzeitigen Austritt am 16. 4. 1999 beim Beklagten beschäftigt, und zwar der Erstkläger vom 19. 5. 1980 an als Gartenarbeiter, der Zweitkläger vom 3. 2. 1971 bis 11. 3. 1977 sowie nach Absolvierung des Militärdienstes vom 1. 6. 1978 an als Arbeiter und der Drittkläger vom 22. 5. 1978 an als Kraftfahrer. Auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten hat der Beklagte die Löhne der Kläger ab November 1998 nicht mehr ausbezahlt. Nach einer Intervention der Arbeiterkammer kam es am 10. 3. 1999 zu einem Gespräch, bei dem der Beklagte den Klägern mitteilte, dass er Kreditverhandlungen mit einer Bank führe, die kurz vor dem Abschluss stünden; die Kläger würden innerhalb der nächsten Wochen ihr ausstehendes Geld bekommen. Zugleich bezahlte der Beklagte jedem der Kläger ein Akonto von S 5.000,--.

Am 11. 3. 1999 schickte die Arbeiterkammer namens der Kläger dem Beklagten ein Schreiben, in dem er aufgefordert wurde, die noch ausstehenden Ansprüche der Kläger zu befriedigen. Da die Kläger in den folgenden Wochen vom Beklagten wegen ihrer Löhne immer nur vertröstet wurden, erklärten sie am 19. 4. 1999 schriftlich ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis per 16. 4. 1999 infolge Vorenthaltens von Entgelten.

Nicht feststellbar ist, dass es bezüglich der aushaftenden Beträge zu einer Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien gekommen ist.

Abgesehen von einem auf noch nicht fällige Abfertigungsansprüche bezogenen Feststellungsbegehren des Zweit- und des Drittklägers, über das nicht entschieden wurde, sprach das Erstgericht den Klägern die begehrten Beträge zu. Die aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung erhobene Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

In seiner Revision macht der Beklagte als Revisionsgründe die "unrichtige Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung" sowie "sekundäre Verfahrensmängel" geltend. Die Unterinstanzen hätten es verabsäumt zu relevieren, inwieweit eine Stundungsvereinbarung zulässig sei und die Fälligkeit von Entgeltansprüchen hintanhalte, weiters ob eine Stundung den Arbeitnehmer zum Austritt ohne vorherige Nachfristsetzung berechtige.

Die Revision des Beklagten beinhaltet eine Rechtsrüge. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine im Verfahren zweiter Instanz unterbliebene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573). Auch der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem Thema ohnehin Feststellungen, und seien es "Negativfeststellungen" (hier: zur Frage, ob eine Stundungsvereinbarung getroffen wurde oder nicht), getroffen wurden, die jedoch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (10 ObS 251/00k).

Somit ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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