Normen
AEUV Ar 45
AEUV Art267
Verordnung EU Nr 492/2011des Europäischen Parlaments und des Rates 32011R0492 Freizügigkeitsverordnung Art7 Abs1
UrlG §3 Abs2 Z1, UrlG §3 Abs2, UrlG §3 Abs3
8 ObA 33/17m | OGH | 29.06.2017 |
8 ObA 19/19f | OGH | 29.05.2019 |
Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 13.3.2019, C‑437/17 wie folgt: „Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, wonach bei der Feststellung, ob ein Arbeitnehmer, der insgesamt 25 Jahre Berufstätigkeit aufweist, Anspruch darauf hat, dass sich sein bezahlter Jahresurlaub von fünf auf sechs Wochen erhöht, von den Jahren, die er im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse zurückgelegt hat, die dem Arbeitsverhältnis mit seinem derzeitigen Arbeitgeber vorausgegangen sind, nur höchstens fünf Berufsjahre angerechnet werden, auch wenn ihre tatsächliche Zahl mehr als fünf beträgt.“ (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20170629_OGH0002_008OBA00033_17M0000_001
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