European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00033.14G.0526.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbständigen Unternehmern ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0085540). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit eine Korrektur bedürfte.
Eine solche Ausnahme zeigt der Revisionsrekurs, dessen Argumentation sich ‑ wie er sogar selbst einräumt ‑ im Wesentlichen in der Wiederholung seines bereits in den Vorinstanzen vorgebrachten Standpunkts erschöpft, nicht auf.
Die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit ist immer Ergebnis einer Abwägung aller Umstände des Anstellungsverhältnisses in ihrer Gesamtheit (RIS‑Justiz RS0085541). Womit die Vorinstanzen bei der Gewichtung der für und gegen eine Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers, der als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft tätig war, sprechenden Umstände ihren Ermessensspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hätten, vermag der Revisionsrekurs nicht darzulegen.
Das als gewichtigstes Argument für eine abhängige Stellung des Klägers ins Treffen geführte dominante Verhalten des seinerzeitigen Vorstands-vorsitzenden war ‑ auch nach dem Standpunkt des Revisionsrekurses ‑ rechtlich nicht gedeckt. Dass der Kläger insgesamt die für seine Arbeitnehmerähnlichkeit sprechenden Umstände anders gewichtet haben möchte, ist nachvollziehbar, begründet aber noch keine Unrichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen und umso weniger eine krasse Fehlbeurteilung.
Über den eventualiter gestellten Überweisungsantrag wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
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