Normen
ArbVG §30 Abs1
8 ObA 3/12t | OGH | 26.07.2012 |
9 ObA 114/15b | OGH | 28.10.2015 |
Dokumentnummer
JJR_20120726_OGH0002_008OBA00003_12T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Veröffentlichung einer Betriebsvereinbarung in einem internen Computernetz mit einem entsprechenden Link zum maßgebenden Text stellt jedenfalls dann eine ausreichende Kundmachung der Betriebsvereinbarung dar, wenn der Text der Betriebsvereinbarung auch in gesicherter Form beim Betriebsrat oder beim Betriebsinhaber eingesehen werden kann. Auch für den von der Rechtsprechung geforderten Hinweis auf eine zur Einsicht aufliegende Betriebsvereinbarung ist die Veröffentlichung im internen Computernetz ausreichend.
Normen
ArbVG §30 Abs1
8 ObA 3/12t | OGH | 26.07.2012 |
9 ObA 114/15b | OGH | 28.10.2015 |
JJR_20120726_OGH0002_008OBA00003_12T0000_001
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