OGH 8ObA27/97x

OGH8ObA27/97x30.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Karl Dirschmied in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Winfried E*****, Bankangestellter, ***** vertreten durch Dr.Michael Göbel und Dr.Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei *****bank AG, ***** vertreten durch Dr.Christoph Liebscher, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 222.327,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Oktober 1996, GZ 9 Ra 293/96s-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Februar 1996, GZ 26 Cga 108/95g-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.430,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.905,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsurteils, dem Kläger sei die Auflösungserklärung noch innerhalb des Probemonats gemäß § 19 Abs 2 AngG zugegangen, ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Dem Revisionswerber ist es verwehrt, Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorhandensein das Berufungsgericht verneint hat, erneut geltend zu machen (Arb 11.174, 11.217, 11.265; SSV-NF 7/74 jeweils mwN).

Wenn das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes übernahm, der Kläger habe von der Auflösungserklärung noch zeitgerecht Kenntnis erlangt, obwohl das Fax bei ihm verstümmelt eingelangt sei, so handelt es sich um einen vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Vorgang der Beweiswürdigung. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist zufolge der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO kein für das Revisionsverfahren tauglicher Rechtsmittelgrund.

In der Berufung hat der Kläger lediglich ausgeführt (ON 26, AS 105 f), der beklagten Partei sei der Beweis, die Auflösungserklärung sei dem Kläger noch innerhalb der Monatsfrist zugegangen, nicht gelungen. Dabei ist der Kläger vom erwünschten, nicht aber vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, sodaß er den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt hat. Eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (8 ObA 285/95; SSV-NF 1/28 ua).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; über den an das Gericht erster Instanz gerichteten Kostenergänzungsantrag (ON 26) wird dieses zu entscheiden haben.

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