Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.430,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.905,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des Berufungsurteils, dem Kläger sei die Auflösungserklärung noch innerhalb des Probemonats gemäß § 19 Abs 2 AngG zugegangen, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Dem Revisionswerber ist es verwehrt, Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorhandensein das Berufungsgericht verneint hat, erneut geltend zu machen (Arb 11.174, 11.217, 11.265; SSV-NF 7/74 jeweils mwN).
Wenn das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes übernahm, der Kläger habe von der Auflösungserklärung noch zeitgerecht Kenntnis erlangt, obwohl das Fax bei ihm verstümmelt eingelangt sei, so handelt es sich um einen vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Vorgang der Beweiswürdigung. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist zufolge der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO kein für das Revisionsverfahren tauglicher Rechtsmittelgrund.
In der Berufung hat der Kläger lediglich ausgeführt (ON 26, AS 105 f), der beklagten Partei sei der Beweis, die Auflösungserklärung sei dem Kläger noch innerhalb der Monatsfrist zugegangen, nicht gelungen. Dabei ist der Kläger vom erwünschten, nicht aber vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, sodaß er den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt hat. Eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (8 ObA 285/95; SSV-NF 1/28 ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; über den an das Gericht erster Instanz gerichteten Kostenergänzungsantrag (ON 26) wird dieses zu entscheiden haben.
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