OGH 8ObA272/97a

OGH8ObA272/97a30.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingeborg W*****, vertreten durch Dr.Marion Kral, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde B*****, vertreten durch Dr.Gernot Gruböck und Dr.Stephan Gruböck, Rechtsanwälte in Baden, wegen Feststellung und Leistung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.April 1997, GZ 10 Ra 271/96p-130, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.April 1996, GZ 23 Cga 189/93v-117, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.590,-- (darin S 3.765,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin betreffen vielmehr von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz. Die Klägerin konnte, weil ihr Dienstverhältnis weniger als ein Jahr gedauert hat, von der beklagten Partei gemäß § 37 des NÖ GemeindevertragsbedienstetenG auch ohne Vorliegen eines Grundes unter Einhaltung der in § 38 genannten Kündigungsfrist gekündigt werden; die Vernehmung der von ihr behaupteten Zeugen dafür, daß sie ihren Dienst immer ordnungsgemäß versehen habe, konnte daher aus rechtlichen Gründen unterbleiben. Im übrigen versucht die Klägerin mit ihren Ausführungen unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen bzw geht sie in ihrer Rechtsrüge unzulässigerweise nicht von den Tatsachenfeststellungen aus.

Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. Sollte sich die behauptete Nichtigkeit auf die Mitwirkung der von der Klägerin abgelehnten Erstrichterin an der Endentscheidung beziehen, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, daß eine von einem abgelehnten Richter gefällte Entscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages in Schwebe bleibt und nach rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrages dieser Umstand im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigen ist (SZ 41/164 und 43/161).

Im übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, sodaß es genügt, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG), zumal die Rechtsrüge der Klägerin teilweise unverständlich ist und teilweise gegen das Neuerungsverbot verstößt sowie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.

Ergänzend ist die Klägerin lediglich darauf hinzuweisen, daß selbstverständlich vorerst über die zum 18.11.1990 ausgesprochene - für die Klägerin günstigere - Kündigung abzusprechen war. Da zum Zeitpunkt der - vorsichtsweise ausgesprochenen - Entlassung der Klägerin am 13.12.1991 das Dienstverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei infolge nachträglicher Zustimmung durch rechtskräftigen Bescheid des Landesinvalidenamtes gemäß § 8 BEinstG, der der gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zugrundezuliegen ist (Arb 10.584), bereits beendet war, war über die Berechtigung der Entlassung nicht mehr zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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