European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00027.17D.0928.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung der einzelvertraglichen Pensionszusagen der Beklagten (Pensionspläne 1979 und 1984), die im Jahr 1990 inhaltlich unverändert mittels Betriebsvereinbarung auf eine Pensionskasse übertragen wurden.
Im Jahr 1994 trat eine Ergänzung (dritte Ergänzung) der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung sowie für Alt‑Arbeitnehmer (für diese galt die dritte Ergänzung nicht) der Pensionsplan 1994 in Kraft.
2. Die Auslegung einzelner Vertrags-bestimmungen, auch wenn sie Teil einer Vertragsschablone sind, betrifft typisch den Einzelfall. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Berufungsgericht höchstgerichtliche Rechtsprechung missachtet hat oder ihm eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Der Revisionswerber muss daher mit überzeugenden Argumenten darlegen, dass die vom Berufungsgericht gewonnene Auslegung nicht gesetzeskonform ist (vgl RIS‑Justiz RS0042871).
3. Diese Darlegung gelingt der Revisionswerberin nicht. Der Oberste Gerichtshof hatte die Auslegung der streitgegenständlichen Vertragsgrundlagen bereits wiederholt zu beurteilen (8 ObA 15/15m; jüngst 8 ObA 39/17y). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit den Grundsätzen dieser Entscheidungen in Einklang.
Die Feststellung des Erstgerichts, dass es bis zur 3. Ergänzung der Pensionskassen‑Betriebsvereinbarung nicht der Wille der Vertragsparteien war, dass Dienstzeiten der Mitarbeiter aliquotiert werden sollten, ist als Tatsachenfeststellung im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar (RIS‑Justiz RS0043409).
Neue, vom Obersten Gerichtshof noch nicht ausführlich behandelte Argumente enthält die außerordentliche Revision der Beklagten nicht (vgl insb 8 ObA 39/17y).
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