OGH 8ObA254/94

OGH8ObA254/9419.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jelinek und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Heinz Walter Sch*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr.Karlheinz Waysocher und Dr.Peter Ouschan, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 244.995,-- S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Februar 1994, GZ 7 Ra 98/93-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Juli 1993, GZ 34 Cga 98/93z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit in dieser Nichtigkeit geltendgemacht wird, verworfen.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.195,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.032,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens, vermutlich iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO rügt, ist ihm zu entgegnen, daß eine mangelhafte oder lückenhafte Begründung keinen solchen Nichtigkeitsgrund bildet (SSV-NF 4/25).

Da die Begründung der Berufungsentscheidung zutreffend ist, genügt es auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen des Klägers entgegenzuhalten:

Als zugegangen ist eine Erklärung anzusehen, wenn sie derart in den "Machtbereich" des Adressaten gelangt ist, daß er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Es ist nicht erforderlich, daß sich der Empfänger wirklich Kenntnis verschafft, weil es sonst in seinem Belieben stünde, das Wirksamwerden einer Erklärung zu verhindern (Rummel-Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 862; Martinek ua, AngG7 378 ff; Krecji-Rummel ABGB2 Rz 62 ff zu §§ 1158-1159 c; SZ 57/181 = JBl 1986, 36; RdW 1988, 357; 9 Ob A 259/88 ua).

Der Kläger mußte nach der vorausgegangenen, ihm angebotenen Möglichkeit zur einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses und der anderenfalls angekündigten Kündigung mit Ablauf der Bindungsfrist dieser Offerte am 28.12.1992 unmittelbar mit dem Ausspruch einer Kündigung rechnen. Als Geschäftsführer der beklagten Partei war er außerhalb des persönlichen Geltungsbereiches des Arbeitszeitgesetzes (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG; DRdA 1993/5, 38 mwH) zur Bekanntgabe verpflichtet, er werde wegen des Verbrauches von Zeitausgleich in dem für den Zugang der Kündigung erheblichen Zeitraum (30. und 31.12.1992) nicht im Betrieb anwesend sein.

Hinsichtlich des Zuganges einer Kündigung wird auf die "allgemeinen Gepflogenheiten" (Krejci aaO) abgestellt, womit inhaltlich auf den Standard der Verhaltenspflichten verwiesen wird (zum Rechtsbegriff des Standards siehe JBl 1993, 524 = EvBl 1993/125, 525 mwH, insbesondere siehe Canaris in ZAS 1970, 147). Dabei ist die besondere Stellung des Klägers als Geschäftsführer der beklagten Partei zu beachten, wonach er - abweichend von anderen Arbeitnehmern im Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes - knapp vor dem Jahreswechsel wegen zahlreicher fristgebundener Erklärungen entweder zur Anwesenheit im Betrieb oder doch zur Bekanntgabe seiner Abwesenheit verpflichtet war. Diese Verpflichtung wurde noch durch den Ablauf der Bindungsfrist eines Anbotes zu einer einvernehmlichen Auflösung gesteigert.

Die von Krejci (aaO Rz 67) an SZ 36/118 geübte Kritik trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil der Kläger mit dem Zugang der Kündigung nach deren vorausgehender Ankündigung im Zusammenhang mit dem Ablauf der Bindungsfrist rechnen mußte. Somit hat er sich wider Treu und Glauben dem nach den "Gepflogenheiten", nämlich seiner pflichtgemäßen Anwesenheit im Betrieb, sicher möglichen Zugang der Kündigungserklärung entzogen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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