OGH 8ObA24/08z

OGH8ObA24/08z3.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jovica M*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2008, GZ 7 Ra 171/07t-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch für die Beendigung eines Vertragsbedienstenverhältnisses durch den Dienstgeber gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz. Die Kündigung eines Vertragsbediensteten ist somit unverzüglich auszusprechen (RIS-Justiz RS0029273). Ob der Dienstgeber die Kündigung rechtzeitig oder verspätet vornahm, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen. Dieser Frage kommt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0031571; zuletzt 8 ObA 19/07p). Richtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung oder Kündigung durch juristische Personen allgemein darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Willensbildung in der Regel umständlicher ist als bei physischen Personen. Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen (9 ObA 140/01f mwN).

Damit ist aber für die beklagte Partei nichts gewonnen: Hier steht fest, dass die Personalvertretung bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung abgab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar. So wurde etwa auch in der Entscheidung 9 ObA 182/88 eine Kündigung als verspätet erachtet, die erst 23 Tage nach Einlangen der Stellungnahme der Personalvertretung erklärt wurde. Da das Berufungsgericht die Kündigung zumindest vertretbar als verspätet beurteilte, bedarf es keines Eingehens auf die in der Revision ebenfalls gerügte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Kündigung auch inhaltlich nicht berechtigt sei.

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