Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Zur rechtlichen Beurteilung ist gemäß § 48 ASGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend wird angemerkt:
Sowohl bei der Beurteilung des Entlassungsgrundes der Untreue (§ 27 Abs.1 erster Fall AngG) als auch jenem der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Abs.1 zweiter Fall AngG) kommt es nicht nur auf den letzten zur Auflösung führenden Vorfall an, sondern es ist auf das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes abzustellen (RdW 1986, 153). Es kommt darauf an, ob zufolge des Verhaltens des Arbeitnehmers vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind. Wenngleich - wie bereits das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang hervorgehoben hat - gerade bei einem im An- und Verkauf tätigen Mitarbeiter sich der Abschluß von Eigengeschäften im allgemeinen als Vertrauensmißbrauch darstellen wird, der den Dienstgeber auch für die Zukunft mit Recht um die jeweils korrekte Vertragsabwicklung in Sorge zu versetzen vermag, können doch im Einzelfall besondere Umstände gegen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit sprechen. Derartige Umstände sind unter anderem in der jahrzehntelangen anstandslosen Dienstleistung zu sehen (Arb 8227). Im gegenständlichen Fall tritt hiezu noch die Überlegung, daß das Beweisverfahren keinerlei Hinweis darauf gegeben hat, der Kläger habe sich durch derartige Eigengeschäfte eine Einnahmequelle verschaffen wollen. Vielmehr steht fest, daß er für seine Tochter ein preisgünstiges Weihnachtsgeschenk erwerben wollte, was er dem Dienstgeber auch anläßlich des Entlassungsgespräches mitgeteilt hat. Damit war aber auch für den Dienstgeber erkennbar, daß mit einer Wiederholung eines derartigen Vorfalles in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein werde, weshalb es ihm durchaus zumutbar war, den Kläger während der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.2 ZPO.
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