Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit seinen Ausführungen, er sei in Wahrheit zur Anwesenheit im Musterhaus verpflichtet gewesen, setzt sich der Revisionswerber über die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts hinweg, dass es für ihn keine grundsätzliche Anwesenheitspflicht gegeben habe und dass selbst nach freiwilligem Eintrag in die Abwesenheitsliste ein Fernbleiben sanktionslos geblieben sei. Der Kläger bedurfte auch für den Urlaubsantritt nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen keiner Einwilligung der Beklagten; es wurde von ihm lediglich erwartet, das Einvernehmen mit den übrigen Mitarbeitern herzustellen. Der Kläger arbeitete für die Beklagte auf Grund einer Provisionsvereinbarung, erhielt kein Fixum, verfügte über eine eigene Gewerbeberechtigung, hatte für Steuer und Sozialversicherung selbst aufzukommen und vermittelte mit Zustimmung der Beklagten für ein anderes Unternehmen als selbständiger Handelsvertreter den Verkauf von Kleingarten- und Wochenendfertighäusern.
Bei dieser Sachlage gibt die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger habe seine Dienste nicht in der für den Arbeitsvertrag typischen persönlichen Abhängigkeit (ArbSlg 11.239; ArbSlg 10.779 ua) geleistet, keinen Anlass zu einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Auch bei Beurteilung des Arbeitsverhältnisses des Klägers als freier Dienstvertrag wäre weder das Angestellten- noch das Urlaubsgesetz anzuwenden, sodass auch in diesem Fall die Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Abfertigung und Urlaubsentschädigung fehlte (SZ 64/7; ecolex 1991, 556 mwH).
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