European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00022.18W.0625.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden (nur mehr) die vom Beklagten compensando eingewandten Honorarforderungen für die anwaltliche Vertretung der Klägerin von (restlich) 486,50 EUR und der Schwester der Klägerin von 970,66 EUR.
Rechtliche Beurteilung
1.1 Angemessen im Sinne des § 1152 ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt (RIS‑Justiz RS0038346; RS0021636). Als Kriterien der Angemessenheit der Anwaltsleistung gelten deren Umfang, deren Schwierigkeit und Komplexität, die Bedeutung der Angelegenheit für den Einzelnen, das Haftungsrisiko, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten, aber auch die Erfahrung des Anwalts, der Grad seiner Spezialisierung etc (7 Ob 259/10d; Thiery , Die Pauschalhonorarvereinbarung, AnwBl 2006, 431, Punkt V.). Zu beurteilen sind daher die jeweils konkreten Umstände des Einzelfalls, weshalb sich bei der Prüfung der Angemessenheit des Anwaltshonorars in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage stellt (7 Ob 259/10d).
Das gilt umso mehr, als das Erstgericht hier im Ergebnis nach § 273 ZPO vorgegangen ist, indem es sich bei Ermittlung des angemessenen Entgelts des Beklagten für die Vertretung der Klägerin an der unter Rechtsanwälten üblichen Vereinbarung der kollegialen Hälfte in Substitutionsfällen orientiert hat. Die Anwendbarkeit und Anwendung des § 273 ZPO hängt aber von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS‑Justiz RS0121220 [T1]).
Einen gravierenden, an die Grenzen des Missbrauchs gehenden Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens (vgl RIS‑Justiz RS0007104), der an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, zeigt der Beklagte nicht auf.
1.2 Nach den Feststellungen erklärte die damals als Rechtsanwaltsanwärterin beim Beklagten angestellte Klägerin, als sie den Beklagten in eigener Sache um Hilfe bat, dass sie sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könne, woraufhin die Parteien vereinbarten, der Beklagte werde die von der Klägerin außerhalb ihrer Dienstzeit für ihr Gerichtsverfahren verfassten Schriftsätze unterfertigen. Die Auffassung des Beklagten, eine Halbierung seines Honoraranspruchs verbiete sich, weil die Klägerin nicht nur Auftraggeberin, sondern auch Gehilfin bei Erfüllung ihres eigenen Vertrags gewesen sei, übergeht die Feststellung, dass die Klägerin die ihr vom Beklagten in Rechnung gestellten Eingaben tatsächlich selbst und zumindest weit überwiegend von zu Hause aus verfasste. Da die Klägerin für die vereinbarungsgemäß in ihrer Freizeit verrichtete Tätigkeit nicht vom Beklagten entlohnt wurde, begegnet die Ermittlung des angemessenen Entgelts mit der Hälfte des vom Beklagten nach RATG verzeichneten Honorars durch die Vorinstanzen keinen Bedenken.
2. Der Beklagte rügt als sekundären Verfahrensmangel, die Vorinstanzen hätten sich ausgehend von der Feststellung, dass er auf Ersuchen der Klägerin auch die anwaltliche Vertretung der Schwester der Klägerin übernahm, näher mit dem Zustandekommen dieses Vertrags auseinandersetzen müssen. Dann wären sie zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm die Klägerin im eigenen Namen zugunsten ihrer Schwester den Auftrag erteilt habe, sodass die Klägerin als Vertragspartnerin und Versprechensempfängerin zur Entlohnung des Beklagten verpflichtet sei, obwohl eine Zusage ihrerseits, die Kosten für die Vertretung ihrer Schwester zu übernehmen, nicht festgestellt werden konnte. Insoweit hat das Berufungsgericht die Rechtsrüge aber als nicht ordnungsgemäß ausgeführt beurteilt.
3. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
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