OGH 8ObA219/94

OGH8ObA219/9413.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jovan Petko T*****, Zimmerer, ***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse, Kliebergasse 1a, 1051 Wien, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei Bauunternehmung I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 55.000 S), infolge Revisionsrekurses der Nebenintervenientin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 1993, GZ 5 Ra 251,252/93-24, womit infolge Rekurses der Nebenintervenientin der in das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.September 1993, GZ 46 Cga 83/93-16, aufgenommene Beschluß über die Zurückweisung der Nebenintervention bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat:

"Der Rekurs der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen."

Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte gegenüber der beklagten Partei die Feststellung, daß der Zeitraum von der Woche 4/1991 bis zur Woche 25/1992 - sohin von 72 Wochen - der Berechnung der Abfertigung zugrundezulegen ist.

Nach Streitverkündung durch die beklagte Partei erklärte die Bauunternehmung I***** GmbH, dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei beizutreten.

Der Kläger sprach sich gegen die Zulassung der Nebenintervenientin aus.

Das Erstgericht wies den Beitritt der Nebenintervenientin mit einem in das dem Klagebegehren stattgebende Urteil aufgenommenem Beschluß zurück.

Die Stattgebung des Klagebegehrens wurde nicht bekämpft.

Dem gegen die Zurückweisung der Nebenintervention erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen die vorgenannte Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Nebenintervenientin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung - nach einem allfälligen Verbesserungsverfahren - an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, besteht für die auf Seite der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin nach rechtskräftiger Stattgebung des Klagebegehrens kein Interesse mehr an der Klärung, ob die Zurückweisung ihres Beitrittes durch das Erstgericht gerechtfertigt war, zumal dies auch auf die Kostenfrage keine Auswirkungen mehr haben könnte (siehe 7 Ob 14-17/87). Aus der theoretischen Möglichkeit, die Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache durch einen Wiedereinsetzungsantrag oder eine Rechtsmittelklage zu beseitigen, kann ein konkretes rechtliches Interesse (vgl Fasching Komm ZPO II 209) der Nebenintervenientin im Sinne des § 17 Abs 1 ZPO nicht abgeleitet werden.

Da bei Verneinung der Beschwer der Rekurs zurückzuweisen ist, war der Beschluß des Rekursgerichtes mit der Maßgabe zu bestätigen, daß an die Stelle des Wortlautes "Dem Rekurs der Nebenintervenientin, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben" der Wortlaut zu treten hat "Der Rekurs der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen."

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

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