Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat:
"Der Rekurs der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen."
Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte gegenüber der beklagten Partei die Feststellung, daß der Zeitraum von der Woche 4/1991 bis zur Woche 25/1992 - sohin von 72 Wochen - der Berechnung der Abfertigung zugrundezulegen ist.
Nach Streitverkündung durch die beklagte Partei erklärte die Bauunternehmung I***** GmbH, dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei beizutreten.
Der Kläger sprach sich gegen die Zulassung der Nebenintervenientin aus.
Das Erstgericht wies den Beitritt der Nebenintervenientin mit einem in das dem Klagebegehren stattgebende Urteil aufgenommenem Beschluß zurück.
Die Stattgebung des Klagebegehrens wurde nicht bekämpft.
Dem gegen die Zurückweisung der Nebenintervention erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und daß der Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen die vorgenannte Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Nebenintervenientin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung - nach einem allfälligen Verbesserungsverfahren - an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, besteht für die auf Seite der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin nach rechtskräftiger Stattgebung des Klagebegehrens kein Interesse mehr an der Klärung, ob die Zurückweisung ihres Beitrittes durch das Erstgericht gerechtfertigt war, zumal dies auch auf die Kostenfrage keine Auswirkungen mehr haben könnte (siehe 7 Ob 14-17/87). Aus der theoretischen Möglichkeit, die Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache durch einen Wiedereinsetzungsantrag oder eine Rechtsmittelklage zu beseitigen, kann ein konkretes rechtliches Interesse (vgl Fasching Komm ZPO II 209) der Nebenintervenientin im Sinne des § 17 Abs 1 ZPO nicht abgeleitet werden.
Da bei Verneinung der Beschwer der Rekurs zurückzuweisen ist, war der Beschluß des Rekursgerichtes mit der Maßgabe zu bestätigen, daß an die Stelle des Wortlautes "Dem Rekurs der Nebenintervenientin, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben" der Wortlaut zu treten hat "Der Rekurs der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen."
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
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