OGH 8ObA213/95 (RS0065152)

OGH8ObA213/9514.9.1995

Rechtssatz

Bei dem Recht auf Buchauszug eines provisionsberechtigten Angestellten handelt es sich nicht um ein minus, sondern um ein aliud gegenüber dem Recht auf Bucheinsicht. (§ 48 ASGG).

SW: Auszug — Einsicht — Provision — Abrechnung — Entgelt

 

Normen

AngG §10 Abs5

8 ObA 213/95OGH14.09.1995
9 ObA 43/06yOGH04.05.2006

Auch; Beisatz: Das einseitige Anbieten einer Bucheinsicht iSd §14 Abs2 AngG durch die Beklagte könnte das an andere Voraussetzungen anknüpfende Recht auf Erteilung eines Buchauszugs (§10 Abs5 AngG) nicht beschränken. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_008OBA00213_9500000_001

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