Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 812,52 (darin EUR 135,42 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr, ob die Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, dass der Kläger zu Unrecht entlassen worden ist, sowie dass es zu keiner Vereinbarung über eine Entgeltminderung gekommen ist und der Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, den er durch die vertragswidrige Kontosperre verursacht hatte. Zur Höhe der entlassungsbedingten Ansprüche an sich hat der Beklagte keine Revisionsausführungen erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen.
Ergänzend ist den Revisionsausführungen des Beklagten entgegenzuhalten:
1. Hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung einer Entgeltminderung und der behaupteten Berechtigung der Kontosperre geht der Beklagte nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass dem Kläger zwar gewisse Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitsberichten vorzuwerfen sind und dass er vereinzelt Kundenkontakte vernachlässigt und Aufträge nicht bearbeitet hatte, diesen aber weder - schon wegen der fehlenden ausreichenden Verwarnung - das Gewicht des Entlassungsgrundes der beharrlichen Dienstverweigerung noch der Vertrauensunwürdigkeit zukommt.
Detaillierte Ausführungen zur Wertung dieser Verfehlungen des Klägers erübrigen sich schon deshalb, weil das Berufungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger nicht rechtzeitig entlassen wurde. Unstrittig hatte der Beklagte spätestens am 19. 3. 2001, einen Montag, von allen relevanten Fakten Kenntnis, entließ den Kläger aber erst drei Tage später, nämlich am 22. 3. 2001. Diese Überlegungsfrist war im Hinblick auf die gegebenen Umstände (volle Kenntnis der Fakten [9 ObA 141/89 = Arb 10.785] keinerlei Notwendigkeit einer hierarchischen Befassung von Vorgesetzten [RIS-Justiz RS0031789]) jedenfalls zu lang (vgl RIS-Justiz RS0031517). Der Beklagte gab als einzigen Grund für das Zuwarten an, dass er die Filiale in Wien nicht unbesetzt lassen wollte. Damit macht der Beklagte deutlich, dass das Verhalten des Klägers für ihn nicht so gravierend war, dass er nur mit dem umgehenden Ausspruch der Entlassung reagieren konnte; schon deshalb war ihm zumutbar, den Kläger bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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