European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00021.15V.0324.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von einem konkreten Sachverhalt das Verhalten des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0103201; RS0106298 [T8]; RS0105955 [T3] ua). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte. Diese Voraussetzungen zeigt die Revision nicht auf.
Wenn die Vorinstanzen in der vorgebrachten Äußerung der Klägerin gegenüber einem Mitarbeiter keinen Abwerbeversuch erblickt haben, ist dies jedenfalls nicht unvertretbar. Ob nach den konkreten Umständen eine andere Lösung der Rechtsfrage ebenfalls vertretbar gewesen wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
2. Ein im Berufungsverfahren bereits geprüfter und verneinter Verfahrensmangel (hier: unterbliebene Zeugenvernehmung) kann in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelwerberin übersieht zudem, dass die Vorinstanzen das Bestehen eines Entlassungsgrundes bereits mangels Schlüssigkeit ihres eigenen Vorbringens verneint haben; der Inhalt einer Zeugenaussage könnte entsprechendes Parteienvorbringen aber nicht ersetzen (RIS‑Justiz RS0038037 [T1]).
3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine Anfechtungsklage nach §§ 105 f ArbVG die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss‑ bzw Verfallsfrist für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche unterbricht. Diese Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB dauert bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses an und gilt auch für den Fall der Klagsabweisung und für eine Klagszurückziehung, zumal durch diese die Unterbrechungswirkung lediglich verkürzt wird (RIS‑Justiz RS0029716; 8 ObA 21/12i). Auf die Gründe für eine Abweisung der Anfechtungsklage oder auf die Motive, die den Anfechtungskläger zur Zurückziehung der Klage bewogen haben, kommt es nicht an.
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