OGH 8ObA20/14w (RS0129353)

OGH8ObA20/14w24.3.2014

Rechtssatz

Nach der einseitig zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 2 HVertrG entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters spätestens mit Ausführung des Geschäfts, also mit Erbringung der vertragsgemäßen Leistung, durch den Kunden. Bei (periodisch) wiederkehrenden Kundenleistungen entsteht der Provisionsanspruch ab der erstmaligen (Prämien-)Zahlung jedenfalls zeitlich anteilsmäßig im Verhältnis zum liquidierten Prämienzeitraum. Bei Tätigwerden eines selbständigen Subvertreters entsteht dessen Provisionsanspruch dementsprechend mit der Zahlung der Provision aus dem ausgeführten Geschäft oder bei wiederkehrenden Kundenleistungen jedenfalls zeitlich anteilsmäßig mit der Zahlung der Provision aus der jeweiligen (Prämien-)Zahlung des Kunden durch die Produktgesellschaft an den Hauptvertreter (bzw Vermittler). Darüber hinausgehende vertragliche Bedingungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs sind unwirksam. Ist der Provisionsanspruch bereits entstanden, so ist für die Frage des Entfalls bzw für die Rückforderbarkeit - außer es besteht eine Sonderregelung - die einseitig zwingende Beweislastregel des § 9 Abs 3 HVertrG maßgebend. Danach hat in jedem Fall der Unternehmer (Hauptvertreter bzw Vermittler) zu behaupten und zu beweisen, dass die Gründe für die nachträgliche Nichtausführung des Geschäfts (Stornierung bzw Vertragsänderung) nach objektiven Gesichtspunkten nicht in seine Sphäre bzw die Sphäre der Produktgesellschaft fallen.

Normen

HVertrG §9 Abs2
HVertrG §9 Abs3

8 ObA 20/14wOGH24.03.2014

Veröff: SZ 2014/27

9 ObA 10/14gOGH29.04.2014

Vgl auch

8 ObA 19/15zOGH24.03.2015

Auch; Beisatz: Bei einer Kündigung eines Vertrags eines Kunden (auch „auf Wunsch eines Kunden“) ist nicht zu vermuten, dass die Umstände dafür nicht in der Sphäre des Unternehmers liegen. Vielmehr müsste der Unternehmer einen konkreten Sachverhalt behaupten, aus dem sich diese Konsequenz schlüssig ableiten lässt. (T1)

9 ObA 47/15zOGH28.05.2015

Vgl auch

9 ObA 100/15vOGH28.10.2015

Auch

8 ObA 54/16yOGH16.12.2016

Beis wie T1; Beisatz: Die allgemeine Behauptung, dass die Produktgesellschaft jeweils alle zumutbaren Schritte zur Einbringung der Prämien unternommen habe, genügt ebenfalls nicht, um nachvollziehbar darzulegen, dass (in jedem einzelnen Fall einer Stornierung) der Rettungspflicht entsprochen worden wäre. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20140324_OGH0002_008OBA00020_14W0000_001

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