OGH 8ObA18/13z

OGH8ObA18/13z29.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** Z*****, gegen die beklagte Partei G***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Putz-Haas & Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 28.525,85 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2013, GZ 10 Ra 134/12t-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob der Angestellte sich durch ein bestimmtes Verhalten des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erwiesen hat, sodass ein Entlassungsgrund vorliegt, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0103201; RS0106298). Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn der zweiten Instanz bei Beurteilung des Einzelfalls eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden muss, oder wenn das Berufungsgericht in Überschreitung seines Ermessensbereichs von allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist.

Diese Voraussetzungen zeigt die Revision nicht auf. Nach den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen hat die Klägerin eine mit der Geschäftsführung der Beklagten ausdrücklich vereinbarte Manipulation der Fahrtenbücher vorgenommen, weil der Geschäftsführer der Ansicht war, dass aus abgabenrechtlichen Gründen bestimmte Kilometergrenzen nicht überschritten werden sollten. Sie hat dies nur methodisch leicht abgewandelt, inhaltlich aber unverändert fortgesetzt. Angesichts dieser abgestimmten Praxis konnte ein Vertrauen des Dienstgebers in die Richtigkeit der Fahrtenbuchaufzeichnungen von vornherein nicht entstehen. Vor diesem Hintergrund ist eine aufzugreifende Überschreitung des den Vorinstanzen bei der Beurteilung einer Vertrauensunwürdigkeit offenstehenden Ermessensspielraums nicht zu erkennen.

Ob ein Anspruch auf Abfertigung „alt“ besteht, hängt von der Erfüllung der in § 23 AngG normierten Voraussetzungen ab. Welche konkreten sozialen Funktionen der historische Gesetzgeber der „Abfertigung alt“ zugedacht hat, ist insoweit ohne Relevanz.

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