Spruch:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob der Angestellte sich durch ein bestimmtes Verhalten des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erwiesen hat, sodass ein Entlassungsgrund vorliegt, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0103201; RS0106298). Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn der zweiten Instanz bei Beurteilung des Einzelfalls eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden muss, oder wenn das Berufungsgericht in Überschreitung seines Ermessensbereichs von allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist.
Diese Voraussetzungen zeigt die Revision nicht auf. Nach den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen hat die Klägerin eine mit der Geschäftsführung der Beklagten ausdrücklich vereinbarte Manipulation der Fahrtenbücher vorgenommen, weil der Geschäftsführer der Ansicht war, dass aus abgabenrechtlichen Gründen bestimmte Kilometergrenzen nicht überschritten werden sollten. Sie hat dies nur methodisch leicht abgewandelt, inhaltlich aber unverändert fortgesetzt. Angesichts dieser abgestimmten Praxis konnte ein Vertrauen des Dienstgebers in die Richtigkeit der Fahrtenbuchaufzeichnungen von vornherein nicht entstehen. Vor diesem Hintergrund ist eine aufzugreifende Überschreitung des den Vorinstanzen bei der Beurteilung einer Vertrauensunwürdigkeit offenstehenden Ermessensspielraums nicht zu erkennen.
Ob ein Anspruch auf Abfertigung „alt“ besteht, hängt von der Erfüllung der in § 23 AngG normierten Voraussetzungen ab. Welche konkreten sozialen Funktionen der historische Gesetzgeber der „Abfertigung alt“ zugedacht hat, ist insoweit ohne Relevanz.
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