OGH 8ObA18/05p

OGH8ObA18/05p4.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bruno S*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Walter Sch*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens ***** (Streitwert EUR 20.000) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2005, GZ 13 Ra 64/04s-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In Arbeits- und Sozialrechtssachen ist die Zulässigkeit der Revision ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen, § 502 Abs 2 und 3 ZPO gelten nicht (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO idF der ZVN 2002 BGBl I 76/2002). Der verfehlte Antrag der beklagten Partei nach § 508 ZPO ist daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten (vgl 10 ObS 159/03k; 8 ObA 106/03a; 10 ObS 278/03k uva). Die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO stützt, müssen geeignet sein, eine günstigere Entscheidung über den Gegenstand des Vorprozesses herbeizuführen. Schon die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses genügt, wobei es ausreicht, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (9 ObA 7/00w; Kodek in Rechberger ZPO2 § 530 Rz 5 mwN; SZ 54/191; EvBl 1989/68 ua). Ob diese Eignung gegeben ist, hängt wiederum von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0111744; 9 ObA 7/00w).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es dem vom Kläger neu aufgefundenen Lohnsteuerprüfbericht nicht von vornherein an der Eignung mangle, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung. Den vom Rechtsmittelwerber dagegen ins Treffen geführten Argumenten, kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu.

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