Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In Arbeits- und Sozialrechtssachen ist die Zulässigkeit der Revision ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen, § 502 Abs 2 und 3 ZPO gelten nicht (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO idF der ZVN 2002 BGBl I 76/2002). Der verfehlte Antrag der beklagten Partei nach § 508 ZPO ist daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten (vgl 10 ObS 159/03k; 8 ObA 106/03a; 10 ObS 278/03k uva). Die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO stützt, müssen geeignet sein, eine günstigere Entscheidung über den Gegenstand des Vorprozesses herbeizuführen. Schon die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses genügt, wobei es ausreicht, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (9 ObA 7/00w; Kodek in Rechberger ZPO2 § 530 Rz 5 mwN; SZ 54/191; EvBl 1989/68 ua). Ob diese Eignung gegeben ist, hängt wiederum von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0111744; 9 ObA 7/00w).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es dem vom Kläger neu aufgefundenen Lohnsteuerprüfbericht nicht von vornherein an der Eignung mangle, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung. Den vom Rechtsmittelwerber dagegen ins Treffen geführten Argumenten, kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu.
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