European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00011.24M.0322.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrags wegen mutwilliger Prozessführung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Für die ohne Freistellung eingebrachte Revisionsbeantwortung steht der Klägerin nach § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO kein Kostenersatz zu (RS0043690). Da der Anspruch nach § 408 ZPO einen materiell‑rechtlichen Schadenersatzanspruch darstellt, kann dieser Anspruch nur im erstinstanzlichen Verfahren, aber nicht mehr im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (3 Ob 330/98w; 1 Ob 187/11y).
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