Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsurteil wurde dem Beklagtenvertreter am Dienstag, den 2. 9. 2003 zugestellt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die beklagte Partei erhob mit dem am Montag, den 29. 9 2003, zur Post gegebenen Schriftsatz eine ordentliche Revision verbunden mit einem Zulassungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO. Diesen Schriftsatz adressierte sie an das Oberlandesgericht Wien, wo er am 30. 9. 2003 einlangte und an das Erstgericht weitergeleitet wurde. Dort ist er dann am 1. 10. 2003 eingelangt.
Rechtliche Beurteilung
Damit ist die Revision aber erst am neunundzwanzigsten Tag und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist (§ 505 Abs 2 ZPO iVm § 464 Abs 1 ZPO; Kodek in Rechberger Komm ZPO2 Rz 1 zu § 464) bei dem Gericht eingelangt, bei dem sie einzubringen war (vgl § 505 Abs 1 ZPO). Nur dann wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert gewesen wäre, könnte entsprechend § 89 GOG das Datum der Postaufgabe zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Revision herangezogen werden (OGH RIS-Justiz RS0041584; RIS-Justiz RS0041608; RIS-Justiz RS0041753; RIS-Justiz RS0043729). Da der Schriftsatz aber an das falsche Gericht adressiert war und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim richtigen Gericht eingelangt ist, war das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch der von der beklagten Partei gestellte - im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen allerdings nicht vorgesehene - Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO gemäß § 508 Abs 2 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision binnen vier Wochen gleichfalls beim Erstgericht einzubringen gewesen wäre.
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