OGH 8ObA10/20h

OGH8ObA10/20h24.4.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Zeitler, Rechtsanwalt in Linz, wegen 7.587 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. November 2019, GZ 12 Ra 75/19i‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00010.20H.0424.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. 9. 2005 bis zur Arbeitgeberkündigung per 31. 12. 2018 als einer von zwei alleinvertretungsbefugten Geschäftsführern beschäftigt. Unstrittig stand ihm seit dem Geschäftsjahr 2014 ein Erfolgshonorar von 5 % des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bzw vom Gewinn vor Steuern zu. Er begehrte die Zahlung einer zusätzlichen Tantieme von 7.587 EUR sA für das Jahr 2017 mit der zentralen Behauptung, dass den in der Bilanz der Beklagten enthaltenen Betriebsausgaben für drei Mitarbeiter der Muttergesellschaft in Wahrheit keine Gegenleistungen gegenübergestanden seien.

Rechtliche Beurteilung

Das Klagebegehren wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend abgewiesen.

1. Fragen der Vertragsauslegung – hier Auslegung einer Vereinbarung über die Höhe einer Tantieme – kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS‑Justiz RS0112106; RS0042936 ua). Eine solche zeigt der Kläger in seiner außerordentlichen Revision nicht auf.

2. Mangels abweichender Vereinbarung findet die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufgrund der Bilanz statt (9 ObA 69/92), was in diesem Fall schon deshalb zutrifft, weil die Parteien die Fälligkeit der Tantieme an die der Bilanz geknüpft haben. Dementsprechend hat der Kläger selbst seine Tantieme für das Geschäftsjahr 2017 mit 44.450 EUR errechnet und auch in dieser Höhe genehmigt erhalten.

3. Der Standpunkt des Klägers, der Beklagten seien die Kosten von drei Mitarbeitern der Muttergesellschaft zu Unrecht weiterverrechnet worden, widerstreitet der unbekämpft gebliebenen Feststellung, wonach diese Mitarbeiter sehr wohl für die Beklagte tätig waren, womit auch eine anteilige Verrechnung gerechtfertigt war. Damit setzt sich der Kläger nicht weiter auseinander.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien trotz des Abstellens auf die – vom Kläger mitgestaltete (vgl §§ 22, 35 GmbHG) – Bilanz, deren Überprüfung in allen Einzelheiten, konkret ob hier der Verteilungsschlüssel zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft im Detail korrekt war, ermöglichen wollten, werden vom Kläger nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich.

4. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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