Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach dem hier anwendbaren § 480 Abs 1 ZPO idF BBG 2009 stellt es keinen Verfahrensmangel dar, über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden, wenn eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich ist (RIS-Justiz RS0125957). Entgegen den Ausführungen in der Revision legte das Berufungsgericht auch begründet und überzeugend dar, warum es die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht für erforderlich hielt.
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht bereits verneint wurden, in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (RIS-Justiz RS0042963 ua). Das Berufungsgericht hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die in der Nichtbeiziehung weiterer Sachverständiger bzw in der Nichteinholung von „Obergutachten“ liegen solle, verneint. Unzweifelhaft hat es damit auch die behauptete Mangelhaftigkeit durch Nichtbeiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Bodentechnik verneint, sodass dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann.
2.2 Das Berufungsgericht führte inhaltlich begründet und nachvollziehbar aus, dass es das Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen als ausreichend erachtete. Soweit sich die Ausführungen in der Revision gegen eine unrichtige Bewertung der auf der Liegenschaft vorhandenen Abfalldeponie und die dadurch bewirkte Wertminderung der Liegenschaft richten, greift sie nur irrevisible Fragen der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320) sowie der vom Sachverständigen zu wählenden Berechnungsmethode (RIS-Justiz RS0118604) auf.
2.3 Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn dem Berufungsurteil nachvollziehbare Überlegungen zur Beweiswürdigung gar nicht zu entnehmen sind (Zechner aaO § 503 Rz 144 mwH). Dies ist hier nicht der Fall, weil das Berufungsgericht ausführlich und nachvollziehbar begründet hat, warum es dem Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen über die Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft mit und ohne Mangel folgt, sodass die Beiziehung weiterer Sachverständiger nicht erforderlich ist. Auf die vom Revisionswerber aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche in den Ausführungen des Berufungsgerichts ist schon deshalb nicht einzugehen, weil der Oberste Gerichtshof nicht zu überprüfen hat, ob eine vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist (7 Ob 112/04b in RIS-Justiz RS0043150).
2.4 Nach den Feststellungen befindet sich nicht nur Hausmüll auf der auf der Liegenschaft befindlichen Abfalldeponie, sodass eine komplette Entsorgung der Deponie anzustreben ist, um weitere Risiken zu vermeiden. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge ausführlich dargelegt, warum es auch diesbezüglich den Angaben des Sachverständigen folgt (vgl Pkt B.7 des Berufungsurteils), sodass es entgegen den Revisionsausführungen nicht von einem „Scheinsachverhalt“ ausgegangen ist. Wenn der Revisionswerber demgegenüber ausführt, es befinde sich nur unbedenklicher Hausmüll auf der Deponie, weicht er von den Sachverhaltsfeststellungen ab, sodass die Revision insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
3.1 Dass die Preisminderung nach ständiger Rechtsprechung nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln ist (P. Bydlinski in KBB3 § 932 Rz 21; RIS-Justiz RS0018764; RS0014772), bestreitet der Revisionswerber nicht. Der Sachverständige hat bei der Ermittlung des Verkehrswerts sowohl die (nachträgliche) Errichtung eines öffentlichen Wasseranschlusses, als auch den objektiven Zustand der Hausmülldeponie berücksichtigt. Auf die dagegen erhobenen Einwände des Revisionswerbers, dass der Sachverständige den öffentlichen Wasseranschluss zu Unrecht als „Grundstandard“ gewertet habe und bezüglich der Mülldeponie von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, ist nicht einzugehen, weil sich diese wiederum nur gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen und die vom Sachverständigen vorgenommene Bewertung richtet.
3.2 Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass sich ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsverzicht weder auf arglistig verschwiegene Mängel, noch auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften erstreckt (vgl 8 Ob 7/10b mwH). Der Revisionswerber wendet sich in diesem Zusammenhang (nur) gegen die Argumentation des Berufungsgerichts, dass sich aus den Feststellungen auch ergibt, dass der Beklagte das Vorhandensein der Deponie arglistig verschwieg. Die - weitere - rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dessen ungeachtet den Klägern schlüssig die Freiheit der Liegenschaften von Verunreinigungen zusagte, sodass sich der Gewährleistungsverzicht nicht auf den durch das Vorhandensein einer Altmülldeponie bewirkten Mangel erstreckte, wird in der Revision nicht substantiiert bekämpft. Mit der bloßen Behauptung, die entsprechende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sei unrichtig, wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.
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