Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über das Besuchsrecht ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114 mwN zuletzt etwa 7 Ob 65/03i). Auch bei der Festlegung des Besuchsrechtes ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (vgl etwa Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 148 Rz 2a).
Eine Verletzung von wesentlichen Grundsätzen der Rechtsprechung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
Der Revisionsrekurs macht im Wesentlichen die Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes geltend, weil dieses den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe bestätigte, dass die Besuchszeit am Sonntag um 17.00 Uhr statt um 10.00 Uhr ende. Dies entspricht auch der Begründung des Beschlusses und dem tatsächlichen Entscheidungswillen des Erstgerichtes (vgl dazu auch ON 70).
Soweit nun im Revisionsrekurs geltend gemacht wird, dass damit unberechtigt in die Teilrechtskraft eingegriffen werde (vgl allgemein RIS-Justiz RS0007213 mwN), ist dem entgegenzuhalten, dass der Umfang der Teilrechtskraft des abweisenden Teiles auch durch die Entscheidungsgründe bestimmt wird (vgl allgemein RIS-Justiz RS0041305 mwN). Aus diesen ergibt sich aber eindeutig, dass die Besuchszeit erst um 17.00 Uhr enden sollte. Dazu ist nicht nur darauf zu verweisen, das diese Zeit in der Begründung ausdrücklich genannt wird, sondern auch darauf, dass sie sich sonst schlüssig aus den Argumenten der Begründung ableitet. Hinzu kommt, dass es ja um einen Antrag des Kindesvaters auf Erweiterung der Besuchszeit geht und diesem bereits bisher am Sonntag eine Besuchszeit bis 17.00 Uhr zustand, die ausgeweitet werden sollte. Soweit im Revisionsrekurs auch geltend gemacht wird, dass durch dies Vorgangsweise des Rekursgerichtes, das rechtliche Gehör der Revisionswerberin verletzt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sie ja den Beschluss ohnehin bekämpft hat und dabei jedenfalls dann vom tatsächlichen Entscheidungswillen auszugehen hatte, wenn kein Zweifel über den wirklichen Inhalt des Beschlusses bestehen konnte. Musste die Revisionsrekurswerberin ja damit rechnen, dass offenkundige Schreib- und Diktatfehler auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden können (vgl RIS-Justiz RS0041527 mwN zuletzt 9 ObA 129/97d; Fasching Komm III § 419 Anm 12; vgl zur Abgrenzung für den Lauf der Rechtsmittelfrist Rechberger in Rechberger ZPO2 § 419 Rz 7 mwN).
Insgesamt zeigt der Revisionsrekurs jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auf.
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