OGH 8Ob94/99b

OGH8Ob94/99b15.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig R*****, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Josefine R*****, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Februar 1999, GZ 21 R 483/98w-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer Prozeßerklärung ist regelmäßig einzelfallbezogen und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl 8 ObA 182/97s mwN; RZ 1994/45); eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, das im Sinne der Rechtsprechung zu den §§ 55 und 61 Abs 3 EheG vorgegangen ist (s JBl 1957, 18; JBl 1960, 75; zuletzt 1 Ob 1594/95; RIS-Justiz RS0057761), liegt nicht vor. Dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger sei eine außereheliche Lebensgemeinschaft eingegangen; sollte die eheliche Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet sein, so wäre diese Zerrüttung allein durch den Kläger verschuldet worden, ist vielmehr deutlich zu entnehmen, daß die Beklagte für den Fall der Klagsstattgebung einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG begehrt.

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