European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00094.14B.0929.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision bekämpft ausschließlich vermeintliche Mängel der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die aber im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS‑Justiz RS0007236). Das gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung eigene Feststellungen getroffen hat (RIS‑Justiz RS0043371 [T27]; vgl RS0123663).
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