Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird, soweit er sich gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses betreffend die teilweise Abänderung des Beschlusses gemäß § 2 Abs 2 GEG richtet, als absolut unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, im Hinblick auf § 6 AußStrG über den Revisionsrekurs des Vaters betreffend die Bekämpfung des Punktes 2 des angefochtenen Beschlusses ein Verbesserungsverfahren durchzuführen.
Text
Begründung
zu Punkt 1:
In dem vorliegenden Verfahren betreffend die Regelung des Besuchsrechts wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 4. 8. 2005 (ON 65) die Gebühren der Sachverständigen bestimmt und gemäß § 2 Abs 2 GEG ausgesprochen, dass der Vater verpflichtet ist, die teilweise aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren zu ersetzen.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs des Vaters teilweise Folge gegeben und den Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG dahin abgeändert, dass es die Verpflichtung beider Eltern zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Sachverständigengebühren aussprach.
Rechtliche Beurteilung
Der diesen Beschluss des Rekursgerichtes zur Gänze bekämpfende außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist insoweit jedenfalls unzulässig.
Nach § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG 2005 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig „über die Gebühren". Dies geht sogar über die Formulierung in § 14 Abs 2 Z 3 des alten AußStrG hinaus, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig war „über die Sachverständigengebühren" (vgl Fucik/Kloiber AußStrG, 222, 225). Zu § 14 Abs 2 AußStrG alt hat der Oberste Gerichtshof aber bereits wiederholt ausgesprochen, dass vom Rechtsmittelausschluss auch die Entscheidungen über die Zahlungspflicht für die Sachverständigengebühren erfasst ist (vgl RIS-Justiz RS0008673 mwN). Insoweit war also der außerordentliche Revisionsrekurs ohne weiteres Verbesserungsverfahren als absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0005946 mwN).
Zum Punkt 2:
Der selbst verfasste Revisionsrekurs wendet sich vor allem gegen den
2. Punkt der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dieses den Rekurs gegen einen Auftrag (Erziehungsberatung) mangels Beschwer zurückgewiesen hat.
Gemäß § 6 Abs 2 des mit 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Außerstreitgesetzes (AußStrG) müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Als „Revisionsrekurs" erfasst § 62 AußStrG aber alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichtes und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer (vgl Fucik/Kloiber AußStrG, 223). Es ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.
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