OGH 8Ob90/21z

OGH8Ob90/21z14.9.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 2 C 200/18d des Bezirksgerichts Oberwart, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 28. Mai 2021, GZ 13 R 77/21b‑9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 25. März 2021, GZ 2 C 193/21d‑6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00090.21Z.0914.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurswird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 Satz 2 ZPO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zu.

[2] Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde dem Vertreter des Klägers am 10. 6. 2021 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der erst am 7. 7. 2021 im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO (Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) beträgt die (Rekurs‑ und) Revisionsrekursfrist 14 Tage (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0122036; zuletzt etwa 9 Ob 2/20i).

[4] Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels wäre daher der 24. 6. 2021 gewesen.

[5] Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).

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