European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00089.22D.0830.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] Der als einziger Revisionsgrund geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist schon dann mängelfrei, wenn es dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS‑Justiz RS0043162 [T4]; RS0043150).
[3] Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das Berufungsgericht mit den im Rechtsmittel der Klägerin behaupteten Mängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auseinandergesetzt und die gegen die bekämpften Feststellungen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung der dazu vorliegenden Beweisergebnisse geprüft (vgl RS0040123).
[4] Abgesehen davon, dass es dabei nicht verpflichtet war, auf jedes einzelne Beweisergebnis und Argument des Berufungswerbers einzugehen (RS0043167 [T1]; RS0043162; RS0042189) hat sich das Berufungsgericht auch nicht bloßer Leerformeln oder „Kurialfloskeln“ bedient, sondern im Detail begründet, weshalb es die Einwände der Klägerin für nicht stichhältig erachtet hat.
[5] Mangels der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.
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