Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird
zu P1) des angefochtenen Beschlusses (betreffend die Nichterteilung einer Weisung an den Masseverwalter) gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO);
zu P2) des angefochtenen Beschlusses (betreffend die Nichtigerklärung des Konkursverfahrens) gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu P 1:
Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 5.4.1996, ON 1198, ua die Anträge der Gemeinschuldnerin vom 4.3.1996 (ON 1183) und vom 14.3.1996 (ON 1190), dem Masseverwalter Weisung zu erteilen, gegen den Beschluß 2 R 190/95 des Oberlandesgerichtes Linz Revisionsrekurs zu erheben, ab.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 KO betreffend Entscheidungen des Konkursgerichtes in Ausübung seiner Aufsichtspflicht über den Masseverwalter zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil er sich mit der einzig relevanten Frage des Rechtsmittelausschlusses mit keinem Wort befaßt und lediglich meint, die Vorinstanzen hätten aus den von der Revisionsrekurswerberin behaupteten Ausschließungsgründen des früheren Erstrichters von Amts wegen die Konsequenz ziehen und das Konkursverfahren ex tunc für nichtig erklären müssen.
Zu P 2:
Mit dem genannten Beschluß wies das Erstgericht weiters die Anträge der Gemeinschuldnerin vom 12.3.1996 (ON 1186) und vom 1.4.1996 (ON 1197) auf Nichtigerklärung des Konkursverfahrens durch das Handelsgericht Wien als Rekursgericht zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Das ist zutreffend; gegen einen vollbestätigenden Beschluß im Konkursverfahren ist der Revisionsrekurs gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
Im übrigen wird auf die Entscheidung vom 12.2.1998, 8 Ob 309/97t, in der sich der erkennende Senat mit den von der Gemeinschuldnerin aufgeworfenen Fragen meritorisch zu befassen hatte, verwiesen.
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