European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00084.16K.0927.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (RIS‑Justiz RS0044101; 8 Ob 5/14i), ist gegen den zugrunde liegenden Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)