OGH 8Ob84/12d (RS0128270)

OGH8Ob84/12d13.9.2012

Rechtssatz

Eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung kommt für erlaubterweise betriebene Anlagen bzw Einrichtungen in Betracht, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht. Ein Betrieb ist dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird. Für eine besondere Gefährdung kommt es auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an.

Normen

EKHG §1 I

8 Ob 84/12dOGH13.09.2012

Beisatz: Eine Rolltreppe ist im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/91

7 Ob 203/15aOGH16.12.2015

nur: Ein Betrieb ist nur dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird. (T2)<br/>Beisatz: Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. (T3)

2 Ob 45/17gOGH24.10.2017

nur T2; Beisatz: Hier: Heißer Wannenboden in Rehabilitationsklinik – Gefährdungshaftung verneint. (T4)<br/>Veröff: SZ 2017/118

Dokumentnummer

JJR_20120913_OGH0002_0080OB00084_12D0000_001

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